Barrierefreiheits­stärkungs­gesetz (BFSG)

Das Barrierefreiheits­stärkungs­gesetz (BFSG) regelt die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen in Deutschland und setzt die Anforderungen der EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act, EAA) um. Es betrifft unter anderem digitale Produkte, Websites, Apps und Selbstbedienungsterminals. Das Ziel ist die Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an digitalen Angeboten.

Rechtliche Grundlagen

Das BFSG baut auf verschiedenen internationalen, europäischen und nationalen Normen auf. Dazu gehören:

  • Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) des World Wide Web Consortiums (W3C), die als ISO-Norm 40500 anerkannt sind.
  • EN 301 549, die europäische Norm für Barrierefreiheit in Informations- und Kommunikationstechnologien, die sich explizit auf die WCAG 2.1 bezieht.
  • BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung), die in Deutschland die Umsetzung der WCAG 2.1 für öffentliche Stellen vorschreibt.
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2048, der die technischen Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 für öffentliche Stellen festlegt.

Anwendungsbereich des BFSG

Das Barrierefreiheits­stärkungs­gesetz betrifft Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 auf den Markt kommen. Dazu gehören:

  • Websites und mobile Apps
  • E-Commerce-Plattformen
  • Bank- und Finanzdienstleistungen
  • Ticket- und Buchungssysteme
  • Telekommunikationsdienste
  • Selbstbedienungsterminals (z. B. Fahrkartenautomaten, Geldautomaten)

Die vier Prinzipien der Barrierefreiheit

Die WCAG 2.1 sowie die EN 301 549 basieren auf vier grundlegenden Prinzipien:

Wahrnehmbarkeit – Inhalte müssen für alle Sinne zugänglich sein

  • Alternativtexte für Bilder
  • Untertitel für Videos
  • Anpassbare Schriftgrößen

Bedienbarkeit – NutzerInnen müssen Inhalte steuern können

  • Tastaturbedienbarkeit
  • Vermeidung von zeitkritischen Interaktionen
  • Keine blinkenden oder flackernden Inhalte

Verständlichkeit – Inhalte müssen einfach lesbar und vorhersehbar sein

  • Klare Sprache
  • Konsistente Navigation
  • Unterstützung bei Eingabefehlern

Robustheit – Inhalte müssen mit verschiedenen Technologien kompatibel sein

  • Unterstützung durch Screenreader
  • Nutzung standardkonformer Web-Technologien

Technische Standards

Die EN 301 549 verweist direkt auf die WCAG 2.1 und stellt somit sicher, dass digitale Inhalte nach den anerkannten internationalen Standards barrierefrei gestaltet werden. Ergänzend dazu gibt es:

  • Authoring Tool Accessibility Guidelines (ATAG) für barrierefreie Autorenwerkzeuge
  • User Agent Accessibility Guidelines (UAAG) für Browser und Mediaplayer

Konformitätsstufen der WCAG 2.1

Die WCAG 2.1 ist in drei Konformitätsstufen unterteilt:

  • A (Grundanforderungen)
  • AA (Standard für öffentliche Stellen und Unternehmen)
  • AAA (höchster Standard, jedoch nicht verpflichtend)

Die EN 301 549 fordert die Einhaltung der Stufen A und AA, wobei diese als „Muss-Kriterien“ klassifiziert sind.

Umsetzung und Kontrolle

In Deutschland wird die Einhaltung des BFSG von den zuständigen Behörden überwacht. Unternehmen, die gegen die Vorschriften verstoßen, müssen mit Sanktionen rechnen. Beschwerden können über spezielle Stellen eingereicht werden.

Fazit

Das Barrierefreiheits­stärkungs­gesetz setzt hohe Standards für digitale Barrierefreiheit und trägt zur inklusiven Teilhabe bei. Unternehmen sollten frühzeitig mit der Umsetzung beginnen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und ihre digitalen Angebote für alle zugänglich zu machen.

Quellen:

https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz.html

https://www.barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de/Webs/PB/DE/gesetze-und-richtlinien/wcag/wcag-artikel.html